Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Verfahrensrecht

Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten

(1) Ansprüche von Bewerberinnen gemäß , von vertraglichen Dienstnehmerinnen gemäß , 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 38 Abs. 3, Ansprüche von Beamtinnen gemäß sowie Ansprüche gemäß in Verbindung mit und gemäß , soweit sie Bewerberinnen oder vertragliche Dienstnehmerinnen betreffen, sind bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

(2) Für die gerichtliche Geltendmachung gelten folgende Fristen:

1. in den Fällen des und sechs Monate ab Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin oder Dienstnehmerin Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat;

2. in Fällen von Anfechtungen oder Feststellungsklagen gemäß und 2 binnen 14 Tagen ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder ab Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf;

3. im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bzw. ab Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf;

3. in den Fällen des binnen eines Jahres ab Beendigung der Belästigung;

4. in den Fällen nach , 20, 21, 24, 26 und 38 Abs. 3 und 5 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß , soweit es sich um schadenersatzrechtliche Ansprüche handelt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß .

(3) Ansprüche von benachteiligten Personen gemäß wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach sind bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; Abs. 2 Z 4 gilt sinngemäß für die Geltendmachung dieser Ansprüche.