2. Abschnitt Verfahrensrecht
Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten
(1) Ansprüche von Bewerberinnen gemäß , von vertraglichen Dienstnehmerinnen gemäß , 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 38 Abs. 3, Ansprüche von Beamtinnen gemäß sowie Ansprüche gemäß in Verbindung mit und gemäß , soweit sie Bewerberinnen oder vertragliche Dienstnehmerinnen betreffen, sind bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
(2) Für die gerichtliche Geltendmachung gelten folgende Fristen:
1. in den Fällen des und sechs Monate ab Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin oder Dienstnehmerin Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat;
2. in Fällen von Anfechtungen oder Feststellungsklagen gemäß und 2 binnen 14 Tagen ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder ab Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf;
3. im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bzw. ab Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf;
3. in den Fällen des binnen eines Jahres ab Beendigung der Belästigung;
4. in den Fällen nach , 20, 21, 24, 26 und 38 Abs. 3 und 5 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB, soweit es sich um schadenersatzrechtliche Ansprüche handelt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB.
(3) Ansprüche von benachteiligten Personen gemäß wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach sind bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; Abs. 2 Z 4 gilt sinngemäß für die Geltendmachung dieser Ansprüche.
