Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Festsetzung des Entgelts

Erhält eine vertraglich Bedienstete wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach oder nach in Verbindung mit durch die Dienstgeberin für die gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete, bei der eine Diskriminierung wegen eines in genannten Grundes nicht erfolgt ist, so hat sie gegenüber der Dienstgeberin Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.