Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach oder nach in Verbindung mit hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
