Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach , nach in Verbindung mit oder des Fördergebotes nach hat die Dienstnehmerin auf ihr Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung.
