Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach , nach in Verbindung mit oder des Fördergebotes nach hat die Dienstnehmerin auf ihr Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung.