4. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) gegen das Verbot des verstößt,
b) die Bestimmungen des übertritt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
