Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Waldeigentümer sind verpflichtet, jede Änderung hinsichtlich des Dienstbereiches oder im Stand der Forstschutzorgane unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.