Die Waldeigentümer sind verpflichtet, jede Änderung hinsichtlich des Dienstbereiches oder im Stand der Forstschutzorgane unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Waldeigentümer sind verpflichtet, jede Änderung hinsichtlich des Dienstbereiches oder im Stand der Forstschutzorgane unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.