Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Forstschutzorgane bestätigt sind, gelten als Forstschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.
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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Forstschutzorgane bestätigt sind, gelten als Forstschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.