Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben

Im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im jeweils erforderlichen Ausmaß zu besorgen:

1. Information über die förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;

3. Hilfen für werdende Eltern sowie Hilfen für Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;

4. die Vermittlung, Überprüfung und Unterstützung von Pflegepersonen;

5. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

6. Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich der Pflege und Erziehung;

7. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;

8. Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;

9. Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;

10. Planung und Forschung zur Sicherstellung, Beurteilung und Fortentwicklung der Leistungsangebote.