Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. Kinder und Jugendliche: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

2. junge Erwachsene: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

3. Eltern: Eltern, einschließlich Adoptiveltern, sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung oder vergleichbare Rechte und Pflichten nach ausländischem Recht zukommen;

4. werdende Eltern: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;

5. mit der Pflege und Erziehung betraute Personen: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Rechte und Pflichten nach ausländischem Recht zukommen;

6. nahe Angehörige: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Ehepartner, Lebensgefährten oder eingetragene Partner von Elternteilen.