Einrichtung der Garderobe
(1) Die Garderobe ist mit Bänken, Schuhfächern, Kleiderleisten und Hutablagen auszustatten.
(2) Pro Kind ist eine Banklänge von mindestens 0,30 m vorzusehen.
(3) Eine Banklänge von mindestens 0,30 m pro Kind gilt nicht bei der Errichtung von Schmutzschleußengarderoben.
