Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einrichtung der Garderobe

(1) Die Garderobe ist mit Bänken, Schuhfächern, Kleiderleisten und Hutablagen auszustatten.

(2) Pro Kind ist eine Banklänge von mindestens 0,30 m vorzusehen.

(3) Eine Banklänge von mindestens 0,30 m pro Kind gilt nicht bei der Errichtung von Schmutzschleußengarderoben.