Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. Abschnitt

Straf- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

(1) Wer

1. eine Krankenanstalt entgegen , oder ohne Bewilligung errichtet, entgegen oder ohne Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß , , oder vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,

2. entgegen oder eine wesentliche Veränderung ohne Bewilligung vornimmt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß oder vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,

3. entgegen oder eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,

4. einer Verpflichtung gemäß , , , , , , , oder oder gemäß in Verbindung mit , , , , , , oder nicht nachkommt oder

5. (entfällt)

6. entgegen oder erster Satz eine Leichenöffnung vornimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.

(1a) Wer entgegen oder den Betrieb einer Krankenanstalt nicht aufrechterhält oder entgegen oder ohne Genehmigung auf das Öffentlichkeitsrecht verzichtet oder bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen (), eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ohne Genehmigung vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1. entgegen oder nicht eine Anstaltsordnung erlässt,

2. entgegen oder eine Anstaltsordnung ohne Genehmigung erlässt oder ändert,

3. entgegen oder die Verschwiegenheitspflicht verletzt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,

4. entgegen oder unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt gibt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,

5. einer Verpflichtung gemäß erster Satz, , , , , , , , , , und oder gemäß in Verbindung mit erster Satz, , , , , , , , , und nicht nachkommt oder entgegen dem oder die Führung einer Ordination erlaubt, oder

6. entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Anzeige oder Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder Vormerkungen, Dokumentationen oder Niederschriften nicht vornimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(3) Übertretungen gegen das Verbot unsachlichen Wettbewerbs (, ) sind der Landesregierung anzuzeigen.

(4) Wer als Besucher oder Patient gegen eine Verhaltensregel der genehmigten Anstaltsordnung im Sinne des oder h verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.