Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezeichnung des Rechtsträgers

Ändert der Rechtsträger einer Krankenanstalt seine Bezeichnung, hat er dies der Landesregierung binnen einer Woche nach Änderung mitzuteilen. Dies gilt nicht für militärische Krankenanstalten.