Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbot unsachlichen Wettbewerbs

Den Trägern einer Krankenanstalt ist es untersagt, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt zu geben.