Verwahrung von Hunden in Jagdgebieten innerhalb von geschlossenen und verbauten Gebieten
Innerhalb geschlossener, verbauter Gebiete sind alle Hundehalter und Hundeführer verpflichtet, unbeschadet des Maulkorb- und Leinenzwangs für bissige Hunde an öffentlichen Orten (§ 8 Abs. 2 K-LSiG), ihre Hunde entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen so zu halten und sicher zu verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.
