Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwahrung von Hunden in Jagdgebieten innerhalb von geschlossenen und verbauten Gebieten

Innerhalb geschlossener, verbauter Gebiete sind alle Hundehalter und Hundeführer verpflichtet, unbeschadet des Maulkorb- und Leinenzwangs für bissige Hunde an öffentlichen Orten (), ihre Hunde entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen so zu halten und sicher zu verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.