Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Assistenzhunde und Therapiebegleithunde gemäß (BBG), Polizei-, Rettungs- und Jagdgebrauchshunde, Hunde der Zollverwaltung, des Bundesheeres und Hirtenhunde, sowie Fährten-, Lawinensuchhunde, wenn sie als solche gekennzeichnet (erkennbar) sind, für die ihnen zukommende Aufgabe verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter (Besitzer) entzogen haben.

(2) Der Leinenzwang besteht außerhalb von geschlossenen und verbauten Gebieten auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, tierschutzqualifizierte Hundetrainer mit Gütesiegel oder Halter von ausgebildeten Einsatzhunden gemäß Abs. 1 ihre Hunde zu Zwecken der Ausbildung und des Trainings außerhalb von geschlossenen und bebauten Gebieten mitnehmen und

1. sich durch einen Ausweis der jeweiligen Einsatzorganisation des angemeldeten kynologischen Vereines als Ausbilder oder als Einsatzhundeführer legitimieren können und

2. bei der Benützung von Privatgrundstücken eine schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers vorliegt.