Verwahrung von Hunden in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen und verbauten Gebieten
(1) Zum Schutz des Wildes werden alle Hundehalter und Hundeführer verpflichtet, unbeschadet des Maulkorb- und Leinenzwangs für bissige Hunde an öffentlichen Orten (§ 8 Abs. 2 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes – K-LSiG, LGBl. Nr. 74/1977, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024), in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen, verbauten Gebieten, ausgenommen in gekennzeichneten Hundezonen oder auf Hundeauslaufplätzen, ihre Hunde ausnahmslos, bei Tag und Nacht, an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Junghunde bis zu einem Alter von 12 Monaten, wenn der Hund vom Hundehalter oder Hundeführer so beaufsichtigt wird, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes möglich ist, und für Hunde, deren Hundehalter nachweislich über die erforderliche Sachkunde zum Führen des Hundes verfügen und wenn der Hund vom Hundehalter oder Hundeführer so beaufsichtigt wird, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes möglich ist.
