6. Abschnitt
Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
a) mit einer Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 4.000 Euro bis zu 32.000 Euro, wer
1. ohne Bewilligung nach , oder abweichend von dieser Bewilligung eine Einrichtung nach - ausgenommen Einrichtungen nach - betreibt oder Auflagen nicht einhält;
2. beim Betrieb von Einrichtungen nach - ausgenommen Einrichtungen nach - gegen oder die gemäß und 3 erlassenen Verordnungen verstößt;
2a. beim Betrieb von Einrichtungen nach gegen oder gegen Bestimmungen der gemäß und 3 erlassenen Verordnungen, die nicht in der Bewilligung gemäß letzter Satz ausdrücklich genannt sind, verstößt;
3. den Zutritt nach oder 4a nicht gewährt oder die Einsicht nach oder 4a in Verträge nicht ermöglicht oder die zur Ausübung der Aufsicht nötigen Auskünfte nach oder 4a nicht erteilt;
4. gegen verstößt oder Maßnahmen nach behindert;
b) mit einer Geldstrafe von 1.500 Euro bis zu 15.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 17.500 Euro, wer
1. ohne Bewilligung nach , oder abweichend von dieser Bewilligung eine Einrichtung nach betreibt oder Auflagen nicht einhält;
2. einen Vertrag abschließt, dessen Vertragsinhalt entgegen einer Verpflichtungserklärung nach oder den Bestimmungen des oder 3 nicht entspricht oder entgegen einer Verpflichtungserklärung nach oder Verpflichtungen nicht nachkommt oder Rechte der Bewohner nicht sicherstellt;
3. beim Betrieb einer Einrichtung nach gegen oder die gemäß erlassenen Verordnungen verstößt;
c) mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 12.000 Euro, wer
1. die Informationspflicht nach verletzt;
2. der Landesregierung standardisierte Vertragsformulare oder Vertragstexte () nicht vorlegt oder standardisierte Vertragsformulare oder Vertragstexte verwendet, die diesem Gesetz widersprechen ();
3. gegen § 6a verstößt;
4. die Betreuungsdokumentation () nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt;
5. gegen bis 12, 14, 14a oder 15 verstößt;
6. die Anzeigen nach oder 4 unterlässt;
7. die Verpflichtung zur Datenübermittlung nach verletzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.
(4) Bildet der unzulässige Betrieb einer Einrichtung nach oder die Nichteinhaltung von Auflagen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a Z 1 oder Abs. 1 lit. b Z 1, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Erteilung der Bewilligung nach oder 18a, einem Betrieb entsprechend der Bewilligung, der Einhaltung der Auflagen oder der Feststellung nach .
