Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ärztliche Betreuung

(1) Der Träger der Einrichtung nach hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.

(2) Der Träger hat sicherzustellen, daß ärztliche Hilfe sofort angefordert und die Rettung erforderlichenfalls sofort verständigt wird.