Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auskunftspflichten

Die Organe der Gemeinde haben auf Verlangen der Behörde die nach bis 19 erforderlichen Auskünfte betreffend die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften oder die Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung zu erteilen.