Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Datenverarbeitung

(1) Die Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten und personenbezogene Daten verwenden:

a) Name, Geburtsdatum, Erreichbarkeitsdaten jener Person, der gratuliert werden soll,

b) im Falle von Gratulationen nach , c und d Personenstand jener Person, der gratuliert werden soll,

c) Name und Erreichbarkeitsdaten allfälliger Auskunftspersonen,

d) Art der Gratulation,

e) Bilddaten.

(2) Die Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind nach Durchführung der Gratulation und einer allfälligen Veröffentlichung nach unverzüglich zu löschen.