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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 15/2014

Änderung

LGBl Nr 71/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis:

Zielsetzung

Gratulationen

Datenverarbeitung

Veröffentlichung

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Zielsetzung

Dieses Gesetz regelt die Datenverarbeitung bei Gratulationen der Gemeinden.

Gratulationen

Unter Gratulationen im Sinne dieses Gesetzes fallen Glückwünsche an eine oder mehrere Personen insbesondere aus folgenden Anlässen:

a) Geburt,

b) Eheschließung,

c) Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

d) besonderes Jubiläum eines Anlasses gemäß lit. a bis c,

e) Begründung eines Wohnsitzes,

f) besondere soziale Handlung.

Datenverarbeitung

(1) Die Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten und personenbezogene Daten verwenden:

a) Name, Geburtsdatum, Erreichbarkeitsdaten jener Person, der gratuliert werden soll,

b) im Falle von Gratulationen nach , c und d Personenstand jener Person, der gratuliert werden soll,

c) Name und Erreichbarkeitsdaten allfälliger Auskunftspersonen,

d) Art der Gratulation,

e) Bilddaten.

(2) Die Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind nach Durchführung der Gratulation und einer allfälligen Veröffentlichung nach unverzüglich zu löschen.

Veröffentlichung

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Gratulationen selbst zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern eine Zustimmung über Art und Inhalt der Veröffentlichung gemäß Abs. 2 vorliegt.

(2) Die Zustimmung zur Veröffentlichung der Gratulation kann erteilt werden

a) bei einer Geburt durch einen gesetzlichen Vertreter des Kindes,

b) bei der Eheschließung oder deren Jubiläum durch beide Ehegatten,

c) bei der Begründung von eingetragenen Partnerschaften oder deren Jubiläum durch beide eingetragenen Partner oder

d) bei sonstigen Gratulationen durch die jeweils betroffene Person.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.