Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gratulationen

Unter Gratulationen im Sinne dieses Gesetzes fallen Glückwünsche an eine oder mehrere Personen insbesondere aus folgenden Anlässen:

a) Geburt,

b) Eheschließung,

c) Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

d) besonderes Jubiläum eines Anlasses gemäß lit. a bis c,

e) Begründung eines Wohnsitzes,

f) besondere soziale Handlung.