Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vertretung in Angelegenheiten der Bundesverwaltung

(1) Der Landeshauptmann wird in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten (; ).

(2) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes () in Angelegenheiten der Bundesverwaltung ( und 2) durch sein Ersatzmitglied () vertreten ().

(3) Inwieweit sich der Landeshauptmann oder einzelne Mitglieder der Landesregierung – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.