Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Allgemeine Pflichten der Mitglieder der Landesregierung

Geheimhaltung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt – zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist ().

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 gilt weder gegenüber dem Landtag noch gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn diese Auskünfte ausdrücklich verlangen ().