Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Bundesverwaltung

Landeshauptmann

(1) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden üben die Vollziehung des Bundes aus, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (mittelbare Bundesverwaltung - ; ).

(2) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden besorgen die ihnen übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens (Auftragsverwaltung - ; ).