Auferlegung
Die Kommissionsgebühren sind dem Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Auferlegung
Die Kommissionsgebühren sind dem Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen.