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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 41/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, wird verordnet:

Ausmaß

(1) Für Amtshandlungen einer Gemeindebehörde außerhalb des Amtes, ausgenommen außerhalb der Amtsräume durchgeführte Trauungen und Begründungen von eingetragenen Partnerschaften, betragen die Kommissionsgebühren für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde und jeden teilnehmenden Amtssachverständigen 18,50 Euro.

(2) Für außerhalb der Amtsräume durchgeführte Trauungen und Begründungen von eingetragenen Partnerschaften betragen die Kommissionsgebühren 369,00 Euro.

Berechnung

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

Verteilung und Haftung

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß zu entrichtende Betrag, auf die Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

Auferlegung

Die Kommissionsgebühren sind dem Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindekommissionsgebührenverordnung 2019, LGBl. Nr. 100/2019, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.