Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grundbücherliche Eintragungen

Urkunden, auf Grund derer eine grundbücherliche Eintragung gegen die Kärntner Beteiligungsverwaltung erfolgen soll, bedürfen der Genehmigung des Aufsichtskommissärs oder seines Stellvertreters oder eines von ihm Beauftragten.