Rechtsgeschäfte mit den Mitgliedern der Organe
Die Landesregierung ist befugt, die Kärntner Beteiligungsverwaltung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie bei Rechtsstreitigkeiten der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegen diese zu vertreten.
