Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Förderung der Jugend

Gegenstand der Förderung

(1) Das Land Tirol hat Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern. Zudem hat das Land Tirol durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Jugendschutzes zu stärken.

(2) Förderungen können insbesondere gewährt werden für:

a) die Errichtung, Änderung, Erhaltung, Ausstattung und den Betrieb von Einrichtungen der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit,

b) Projekte mit überwiegend pädagogischem bzw. freizeitpädagogischem Inhalt,

c) Forschungsvorhaben im Bereich des Jugendwesens,

d) Aus- und Fortbildung von Personen, die in der Jugendarbeit tätig sind,

f) sonstige Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach .