Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jugendförderung durch die Gemeinden

Die Gemeinden haben Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach , insbesondere solche nach zweiter Satz und Abs. 2, nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern.