Jugendförderung durch die Gemeinden
Die Gemeinden haben Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach , insbesondere solche nach zweiter Satz und Abs. 2, nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Jugendförderung durch die Gemeinden
Die Gemeinden haben Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach , insbesondere solche nach zweiter Satz und Abs. 2, nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern.