Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeines

Ziele

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,

a) die Gesellschaft hinsichtlich ihrer Verantwortung für die heranwachsende Generation zu sensibilisieren,

b) die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung und Begleitung der Jugend zu unterstützen,

c) die Jugend

1. in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen und sozialen Entwicklung bestmöglich zu unterstützen und sie in die Lage zu versetzen, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen, unter anderem mit Hilfe der Offenen und verbandlichen Jugendarbeit,

2. vor Gefahren zu schützen, die sie aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht in ausreichender Weise erkennen und einschätzen können und

3. zur verantwortungsbewussten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch Einbeziehung in Planungs- und Entscheidungsprozesse (Jugendbeteiligung) zu befähigen.

(2) Sonstige landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, und das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, sowie bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Pornographiegesetz, das Verbotsgesetz 1947, das Suchtmittelgesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.