Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt III

Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern

. (1) Für den Dienstausweis eines Jagdaufsehers ist das Formular nach Muster der Anlage 3 zu verwenden. ./.

(2) Das Dienstabzeichen für Jagdaufseher ist aus Metall nach dem Muster der Anlage 4 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen der Stadt Wien und ein jagdliches Symbol zeigenden Schild von 6 cm Länge und 5 cm Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. ./.