Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Anläßlich der Bestätigung hat der Jagdaufseher folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die mir übertragenen Aufgaben gewissenhaft und in gesetzmäßiger Weise zu erfüllen und alle Übertretungen der jagdrechtlichen Bestimmungen ohne Rücksicht auf die Person zur Anzeige zu bringen.“