Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem Magistrat alle Auskünfte und Nachweisungen, die zur Zusammenstellung und laufenden Führung des Jagdkatasters erforderlich sind, innerhalb der gestellten Frist wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen.