Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Für jede Katastralgemeinde ist ein Bestand- und Wirtschaftsblatt anzulegen.

(2) Das Bestand- und Wirtschaftsblatt hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Katastralgemeinde, deren Gesamtflächenausmaß, das Flächenausmaß der verbauten Gebiete und die Jagdfläche;

2. Flächenausmaß der Eigenjagdgebiete, Name und Wohnort der Eigenjagdberechtigten;

3. Flächenausmaß des Gemeindejagdgebietes;

4. Flächenausmaß der Jagdeinschlüsse, Jagdabrundungen sowie jener Gebiete, auf denen gemäß des Wiener Jagdgesetzes die Jagd ruht;

5. Ausmaß der Gemeindejagdpachtfläche.

(3) Für jedes Jagdrevier sind im Bestand- und Wirtschaftsblatt hinsichtlich der Bewirtschaftung folgende Daten anzuführen:

1. Gebietsumfang der Reviere;

2. Name und Anschrift des Eigentümers, Pächters, Bewirtschafters, Gemeindejagdverwalters (Jagdausübungsberechtigte);

3. Pachtdauer, Pachtschilling;

4. Geschäftszahl und Datum der Verpachtung beziehungsweise Genehmigung der Verpachtung;

5. Name und Anschrift der Jagdaufseher mit der Angabe, ob Berufsjäger, deren Eignungsnachweis, Daten der Beeidigung und der behördlichen Bestätigung.