Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Für jedes anerkannte Jagdgebiet (§ 13 des Wiener Jagdgesetzes) sowie jeden selbständig bewirtschafteten Teil eines Eigenjagdgebietes sind Reviernummern zu bestimmen, die im Übersichtsverzeichnis sowie im Bestand- und Wirtschaftsblatt ersichtlich zu machen sind; die Reviernummern der Eigenjagden beginnen mit der Ziffer 1, die der Gemeindejagden mit der Ziffer 100.