Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

a) Verjüngungsdynamik die Darstellung der dynamischen Entwicklung von Jungwaldbeständen unter besonderer Berücksichtigung von Verbiss- und Fegeeinflüssen mit einem Hinweis auf vorkommendes Wild, Weidetier oder sonstiges Tier, das verbeißt bzw. verfegt;

b) Jagdgebiet im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen ( dritter Satz TJG 2004) auch die jeweiligen Teile;

c) Baum bzw. Bäume Holzgewächse der im Anhang zu § 1a Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2015, angeführten Arten (forstlicher Bewuchs);

d) Wuchsphasen eines Baumes der Anwuchs, die Verjüngung in der Krautschicht, der Jungwuchs und die Dickung;

e) Anwuchs Bäume vom Keimling bis zu einer Höhe von 10 cm;

f) Verjüngung in der Krautschicht Bäume mit einer Wuchshöhe von mehr als 10 bis 30 cm;

g) Jungwuchs Bäume mit einer Wuchshöhe von mehr als 30 bis 130 cm;

h) Dickung Bäume ab einer Wuchshöhe von mehr als 130 bis 500 cm;

i) Altholz hiebsreife Bäume.