Verwaltungsstrafen
. (1) Wer
1. in einem veröffentlichten Prospekt oder in einem Kundeninformationsdokument eines Investmentfonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines Investmentfonds oder im Rahmen der Information gemäß über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder die Angabe nachteiliger Tatsachen unterlässt;
2. sonst gegen die Vorschrift des verstößt;
3. entgegen ohne einen veröffentlichten Prospekt oder ein verfügbares KID für einen OGAW wirbt,
4. in der Werbung für einen OGAW die in genannte Inhalte unterlässt;
5. sonst gegen die , 133, 136, 138, 139, 140, 141 oder 142 dieses Bundesgesetzes oder gegen die Art. 3 bis 5 oder 7 bis 36 oder 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 oder gegen Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 verstößt;
6. ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „OGAW-ETF“, „UCITS-ETF“, „ETF“, „Exchange-Traded-Fund“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen führt,
7. ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Bezeichnung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 führt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft,
1. die Anzeigepflichten gemäß den , 113 Abs. 1, 125 Abs. 3, 137, 138 Abs. 9 oder 151 verletzt;
2. die Meldepflichten gemäß oder 153 verletzt;
3. die Pflichten gemäß bis 35, 38a Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 42 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Art. 3 Abs. 4, Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verletzt;
4. die und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;
5. die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß oder bis 4 verletzt;
6. die Veranlagungsbestimmungen der bis 84 oder die Bestimmungen über das Risikomanagement der bis 92 verletzt;
7. die Bestimmungen der bis 124 oder 127 Abs. 2 oder 3 verletzt;
8. die Bestimmungen der , , Abs. 3 Z 1 bis 8 oder Abs. 4 bis 6 verletzt;
9. die Bestimmungen der , , 3, 5 oder 6 verletzt;
10. die Bestimmungen der bis 174 verletzt;
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Art. 3 Z 49, BGBl. I Nr. 57/2026)
12. gegen die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen verstößt;
13. gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt;
14. gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, verstößt;
15. gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt;
16. gegen
a) eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,
b) eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,
c) eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,
d) eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,
e) eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,
f) eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;
17. die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;
18. gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstößt;
19. in der Werbung für einen OGAW gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
19a. gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Art. 18a der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
19b. gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
20. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
a) bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,
b) bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
c) bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852
verstößt;
21. gegen die Verpflichtung, sich gemäß eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft die Konzessionserteilung nach durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwaltungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß
1. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die bis 28 oder 36 Abs. 1 bis 6 und 9 verletzt;
2. im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung die und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;
3. die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß oder bis 4 verletzt;
4. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die Veranlagungsbestimmungen der bis 92 verletzt;
5. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die bis 106, 107 Abs. 2, 111, 112, 113 Abs. 2 und 3 verstößt,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 52, BGBl. I Nr. 57/2026)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß
1. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die bis 35 oder 36 Abs. 1 bis 6 und 9 verletzt;
2. die und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;
3. die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß oder bis 4 verletzt;
4. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die Veranlagungsbestimmungen der bis 92 verletzt;
5. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die bis 106, 107 Abs. 2, 111, 112, 113 Abs. 2 und 3 verstößt,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 55, BGBl. I Nr. 57/2026)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank
1. gegen die , 40 Abs. 2 bis 4, 41 Abs. 3, 42, 42a, 44 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Art. 3 bis 8, Art. 10, Art. 12 bis 17 oder Art. 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verstößt,
2. gegen , 3, 4 oder 5 oder verstößt, oder
3. wider besseres Wissen die Ordnungsmäßigkeit gemäß bestätigt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(6) Wer als Abschlussprüfer eines OGAW,
1. gegen die oder 110 verstößt; oder
2. wider besseres Wissen eine Bestätigung gemäß vornimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(7) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7, Z 9 und Z 13 hinsichtlich der Beendigung der Übertragung hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.
