Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW
. (1) Der Feeder-OGAW hat mit dem Master-OGAW eine Vereinbarung abzuschließen, in der sich der Master-OGAW verpflichtet, dem Feeder-OGAW alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Feeder-OGAW benötigt, um die Anforderungen nach diesem Bundesgesetz zu erfüllen. Die Vereinbarung hat zumindest die in Abs. 2 bis 7 genannten Angaben zu enthalten.
(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat in Bezug auf den Zugang zu Informationen folgende Angaben zu enthalten:
1. Wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW Kopien seiner Fondsbestimmungen oder Satzung, des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger zu übermitteln hat;
2. wie und wann der Master-OGAW den Feeder-OGAW über die Übertragung von Aufgaben des Investment- und Risikomanagements an Dritte gemäß zu unterrichten hat;
3. wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW — sofern relevant — interne Betriebsdokumente wie die Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens und die Compliance-Berichte zu übermitteln hat;
4. welche Angaben zu Verstößen des Master-OGAW gegen Rechtsvorschriften, Fondsbestimmungen oder Satzung und die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW der Master-OGAW dem Feeder-OGAW zu melden hat, einschließlich Angaben zu Modalitäten und Zeitpunkt dieser Meldung;
5. falls der Feeder-OGAW zu Sicherungszwecken in derivative Finanzinstrumente investiert, wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW Informationen über seine tatsächliche Risikoexponierung gegenüber derivativen Finanzinstrumenten zu übermitteln hat, damit der Feeder-OGAW sein eigenes Gesamtrisiko gemäß ermitteln kann;
6. eine Erklärung, der zufolge der Master-OGAW den Feeder-OGAW über jegliche weitere Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Dritten unterrichtet, und gegebenenfalls wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW diese Vereinbarungen über den Informationsaustausch übermittelt.
(3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat in Bezug auf die Anlage- und Rücknahmebasis des Feeder-OGAW folgende Angaben zu enthalten:
1. Die Angabe, in welche Anteilsgattungen des Master-OGAW der Feeder-OGAW investieren kann;
2. Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-OGAW zu tragen sind, sowie Nachlässe oder Rückvergütungen von Gebühren oder Aufwendungen des Master-OGAW;
3. sofern zutreffend, die Modalitäten für jegliche anfängliche oder spätere Übertragung von Sacheinlagen vom Feeder-OGAW auf den Master-OGAW.
(4) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat in Bezug auf Standardhandelsvereinbarungen folgende Angaben zu enthalten:
1. Abstimmung der Häufigkeit und des Zeitplans für die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Veröffentlichung der Anteilspreise;
2. Abstimmung der Weiterleitung von Aufträgen durch den Feeder-OGAW, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der Rolle der für die Weiterleitung zuständigen Personen oder Dritter;
3. sofern relevant, die erforderlichen Vereinbarungen zur Berücksichtigung der Tatsache, dass einer oder beide OGAW auf einem Sekundärmarkt notiert sind oder gehandelt werden;
4. sofern erforderlich, weitere angemessene Maßnahmen, die nötig sind, um die Abstimmung der Zeitpläne () zu gewährleisten;
5. falls die Anteile von Feeder-OGAW und Master-OGAW auf unterschiedliche Währungen lauten, die Grundlage für die Umrechnung von Aufträgen;
6. Abwicklungszyklen und Zahlungsmodalitäten für Kauf und Zeichnung sowie Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen des Master-OGAW, bei entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, einschließlich der Modalitäten für die Erledigung von Auszahlungsaufträgen im Wege der Übertragung von Sacheinlagen vom Master-OGAW auf den Feeder-OGAW, insbesondere in den Fällen der Abwicklung () und der Verschmelzung oder Spaltung ();
7. Verfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden der Anteilinhaber;
8. wenn Fondsbestimmungen oder Satzung und Prospekt des Master-OGAW diesem bestimmte Rechte oder Befugnisse in Bezug auf die Anteilinhaber gewähren und der Master-OGAW beschließt, in Bezug auf den Feeder-OGAW alle oder bestimmte Rechte und Befugnisse nur in beschränktem Maße oder gar nicht wahrzunehmen, eine Beschreibung der einschlägigen Modalitäten.
(5) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkung auf Handelsvereinbarungen folgende Angaben zu enthalten:
1. Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der befristeten Aussetzung und Wiederaufnahme von Rücknahme, Auszahlung, Kauf oder Zeichnung von Anteilen eines jeden OGAW durch den betreffenden OGAW;
2. Vorkehrungen für Meldung und Korrektur von Fehlern bei der Preisfestsetzung im Master-OGAW.
(6) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat in Bezug auf Standardvereinbarungen für den Prüfbericht folgende Angaben zu enthalten:
1. Haben Feeder- und Master-OGAW die gleichen Rechnungsjahre, Abstimmung der Erstellung der regelmäßigen Berichte;
2. haben Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre, Vorkehrungen für die Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Master-OGAW an den Feeder-OGAW, damit dieser seine regelmäßigen Berichte rechtzeitig erstellen kann, und um sicherzustellen, dass der Abschlussprüfer des Master-OGAW in der Lage ist, zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW einen Ad-hoc-Bericht gemäß zu erstellen.
(7) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat in Bezug auf Änderungen bestehender Vereinbarungen folgende Angaben zu enthalten:
1. Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung vorgeschlagener und bereits wirksamer Änderungen der Fondsbestimmungen oder der Satzung, des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments durch den Master-OGAW, wenn diese Informationen von den in den Vertragsbedingungen, der Satzung oder im Prospekt des Master-OGAW festgelegten Standardvereinbarungen für die Unterrichtung der Anteilinhaber abweichen;
2. Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung einer geplanten oder vorgeschlagenen Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung durch den Master-OGAW;
3. Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung eines OGAW, dass die Bedingungen für einen Feeder-OGAW beziehungsweise Master-OGAW nicht mehr erfüllt sind oder nicht mehr erfüllt sein werden;
4. Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der Absicht eines OGAW, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle, seinen Wirtschaftsprüfer oder jegliche Dritte, die mit Aufgaben des Investment- oder Risikomanagements betraut sind, zu ersetzen;
5. Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung anderer Änderungen von bestehenden Vereinbarungen durch den Master-OGAW.
(8) Soweit die Vereinbarungen zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW den Fondsbestimmungen des Master-OGAW, die dem Prospekt des Master-OGAW beigefügt sind, entsprechen, reicht ein Querverweis in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 auf die relevanten Teile des Prospektes des Master-OGAW.
Beachte: Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. ).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. ).
