Anzeigepflichten an die FMA
. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich und vor deren Anwendung jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung, insbesondere Änderungen der in und 2 genannten Angaben, schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:
1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 9 und 13 BWG und , bis 10 dieses Bundesgesetzes bei bestehenden Geschäftsleitern;
3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von , 7 und 9 bis 13 BWG und bis 10 dieses Bundesgesetzes;
3a. jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals ();
9. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
10. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in genannten Beträge;
(Anm.: Z 11 tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vgl. )
11a. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;
12. jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;
13. jede Übertragung gemäß sowie jede Beendigung der Übertragung;
14. alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß bis 92;
(Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 3 Z 42, BGBl. I Nr. 57/2026)
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 67/2018)
17. die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß ;
18. die Auflösung ohne Kündigung gemäß ;
19. die Umwandlung gemäß .
