Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeigepflichten an die FMA

. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich und vor deren Anwendung jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung, insbesondere Änderungen der in und 2 genannten Angaben, schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;

2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß , 7, und und , bis 10 dieses Bundesgesetzes bei bestehenden Geschäftsleitern;

3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von , 7 und 9 bis 13 BWG und bis 10 dieses Bundesgesetzes;

3a. jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;

4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;

5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals ();

9. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;

10. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in genannten Beträge;

(Anm.: Z 11 tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vgl. )

11a. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;

12. jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;

13. jede Übertragung gemäß sowie jede Beendigung der Übertragung;

14. alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß bis 92;

(Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 3 Z 42, BGBl. I Nr. 57/2026)

(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 67/2018)

17. die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß ;

18. die Auflösung ohne Kündigung gemäß ;

19. die Umwandlung gemäß .