Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inhalt der Vereinbarung zwischen den Abschlussprüfern von Master-OGAW und Feeder-OGAW

. (1) Die in genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Abschlussprüfern von Master-OGAW und Feeder-OGAW hat Folgendes zu enthalten:

1. Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Abschlussprüfer routinemäßig austauschen;

2. Angabe, ob die unter Z 1 genannten Informationen oder Unterlagen von einem Abschlussprüfer an den anderen übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;

3. Modalitäten und Zeitplanung, einschließlich Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch den Abschlussprüfer des Master-OGAW an den Abschlussprüfer des Feeder-OGAW;

4. Koordinierung der Rolle der Abschlussprüfer in den Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse der OGAW;

5. Angabe der Unregelmäßigkeiten, die im Prüfbericht des Abschlussprüfers des Master-OGAW für die Zwecke von zu nennen sind;

6. Modalitäten und Zeitplan für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Abschlussprüfern, einschließlich Ersuchen um weitere Informationen über Unregelmäßigkeiten, die im Prüfbericht des Abschlussprüfers des Master-OGAW genannt werden.

(2) Die in Abs. 1 genannte Vereinbarung hat Bestimmungen für die Erstellung der in und genannten Berichte zu enthalten sowie Modalitäten und Zeitplan für die Übermittlung des Prüfberichts für den Master-OGAW und von dessen Entwürfen an den Abschlussprüfer des Feeder-OGAW.

(3) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW unterschiedliche Abschlussstichtage, so werden in der unter Abs. 1 genannten Vereinbarung Modalitäten und Zeitplan für die Erstellung des in geforderten Ad-hoc-Berichts des Abschlussprüfers des Master-OGAW sowie für dessen Übermittlung, einschließlich Entwürfen, an den Abschlussprüfer des Feeder-OGAW geregelt.

(4) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung gemäß geschlossen, so ist auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Abschlussprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des Mitgliedstaats, das gemäß für diese Vereinbarung gilt, anzuwenden; beide Abschlussprüfer haben die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats anzuerkennen.

(5) Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW gemäß durch interne Regelungen gemäß ersetzt, so kann in der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Abschlussprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW rechtswirksam nur entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW gebilligt ist, oder – sofern abweichend – das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW gebilligt ist, vereinbart werden; beide Abschlussprüfer haben die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats anzuerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.

Beachte: Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. ).

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. ).