Interne Regelungen zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW
. (1) Werden Master-OGAW und Feeder-OGAW von der gleichen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung () durch interne Regelungen ersetzt werden, durch die sicherzustellen ist, dass die Bestimmungen gemäß eingehalten werden.
(2) Die internen Regelungen gemäß Abs. 1 haben folgende Bestimmungen zu enthalten:
1. Angemessene Maßnahmen zur Hintanhaltung von Interessenkonflikten, die zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder zwischen Feeder-OGAW und anderen Anteilinhabern des Master-OGAW entstehen können, sofern die Maßnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft ergreift, um den Anforderungen der bis 26 zu genügen, nicht ausreichen;
2. in Bezug auf die Anlage- und Rücknahmebasis des Feeder-OGAW die Regelungen gemäß ;
3. in Bezug auf Standardhandelsvereinbarungen die Regelungen gemäß bis 6 und Z 8;
4. in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen die Regelungen gemäß ;
5. in Bezug auf den Prüfbericht die Regelungen gemäß .
Beachte: Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. ).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. ).
