Präsident und Vizepräsidenten des Rates
(1) Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Ersten Vizepräsidenten. Er kann weitere Vizepräsidenten wählen. Der Erste Vizepräsident vertritt von Rechts wegen den Präsidenten bei Verhinderungen.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre.
