Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beobachter in Sitzungen des Rates

(1) Staaten, die nicht Mitglieder des Verbands sind und diese Akte unterzeichnet haben, werden als Beobachter zu den Sitzungen des Rates eingeladen.

(2) Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter oder Sachverständige eingeladen werden.