Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tagungen des Rates

(1) Der Rat tritt auf Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen.

(2) Er hält einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Außerdem kann der Präsident von sich aus den Rat einberufen; er hat ihn binnen drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsstaaten dies beantragt.