Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Weitergabe von Forschungsergebnissen im Bereich der Dopingbekämpfung

Vorbehaltlich der Einhaltung des anzuwendenden nationalen und internationalen Rechts geben die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung an andere Vertragsstaaten und an die Welt-Anti-Doping-Agentur weiter.