Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Sportwissenschaftliche Forschung

Die Vertragsstaaten ermutigen

a) die Mitglieder der wissenschaftlichen und medizinischen Gemeinschaft, in Einklang mit den Grundsätzen des Codes sportwissenschaftliche Forschung zu betreiben;

b) die Sportorganisationen und die Athletenbetreuer in ihrem Hoheitsbereich, mit den Grundsätzen des Codes vereinbare sportwissenschaftliche Forschung durchzuführen.