Die Bestimmungen von des Übereinkommens vom 4. September 1958 gelten für die Festlegung des territorialen Anwendungsgebiets dieses Protokolls entsprechend.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Bestimmungen von des Übereinkommens vom 4. September 1958 gelten für die Festlegung des territorialen Anwendungsgebiets dieses Protokolls entsprechend.