Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Für den Staat, der das Übereinkommen vom 4. September 1958 kündigt, tritt dieses Protokoll gleichzeitig mit dem Übereinkommen außer Kraft.